• Nachprüfung

    Eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler kann - erstmals am Ende der Klasse 7 - eine Nachprüfung ablegen, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von "mangelhaft" auf "ausreichend" die Versetzungsbedingungen erfüllt werden.

    Eine Nachprüfung ist ferner zulässig, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erlangen. Auch hier kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen in einem Fach nur um eine Notenstufe verfehlt wurden. Nicht zulässig ist eine Nachprüfung, um einen Ausgleich oder einen gleichwertigen Abschluss zu erreichen.

    Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt. Die Aufgaben der mündlichen und schriftlichen Prüfung sind dem Stoffbereich des Schulhalbjahres zu entnehmen, in dem das Prüfungsfach zuletzt unterrichtet worden ist. Bei einem Fach mit schriftlichen Arbeiten hat die Nachprüfung einen schriftlichen Teil und einen mündlichen Teil. In einem Fach ohne Klassenarbeiten wird die Schülerin oder der Schüler mündlich geprüft. Eine schriftliche Prüfung dauert ebenso lange wie eine Klassenarbeit. Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel nicht länger als 15 Minuten.

    Wer die Nachprüfung bestanden hat, erhält ein neues Zeugnis mit einer im Fach der Nachprüfung um eine Notenstufe verbesserten Note.

    Eine Nachprüfung ist gemäß § 42 Abs. 3 Nr. 1 APO-S I nicht in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 (§ 28) möglich. Gegen die Entscheidung, dass eine Nachprüfung für nicht bestanden erklärt wird, kann bei der Schule Widerspruch eingelegt werden.